Allgemeine Geschäftsbedingungen

der
Neuorientierung null-acht 12 GbR, Anne-Frank-Weg 4, 82377 Penzberg,
Tel.: +49 (0) 8856 / 80 53 111,
mail: [email protected].

nachfolgend „Veranstalter“

§ 1 GELTUNGSBEREICH
1.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle mit dem Veranstalter geschlossenen Verträge über die Teilnahme an der Veranstaltung „Das Job-Event, Arbeiten in der Region“, sowie weitere, hieraus abgeleitete Projekte.
2.
Mit der Anmeldung erkennt der Aussteller die folgenden Allgemeine Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen der Neuorientierung null-acht 12 GbR an.

§ 2 ANMELDUNG UND ZULASSUNG
1.
Die Anmeldung zur Veranstaltung erfolgt schriftlich mit dem zur Verfügung gestellten Anmeldeformular. Alle Preise verstehen sich zzgl. Mehrwertsteuer. Die Anmeldung gilt als verbindliches Vertragsangebot. In der Anmeldung aufgeführte Bedingungen oder Vorbehalte sind nicht wirksam. Der Vertrag kommt mit Zugang der Anmeldebestätigung durch den Veranstalter zustande, spätestens mit dem Zusenden der Zulassungsrechnung.
2.
Für die Ausstellerliste werden die Angaben des Ausstellers zum Firmennamen bzw. Ausstellernamen laut Anmeldeformular übernommen, soweit nicht anders mitgeteilt.
3.
Der Aussteller erkennt mit der Anmeldung diese allgemeinen Geschäftsbedingungen des Veranstalters, örtliche Behördenauflagen und gesetzliche Vorschriften sowie die Hausordnung des Betreibers der jeweiligen Veranstaltungslocation als verbindlich an. Die gesetzlichen, arbeits- und gewerberechtlichen Vorschriften, besonders für Feuerschutz, Unfallverhütung und Firmenbezeichnung sind einzuhalten.

§ 3 Einwilligung für Formulare, Veranstaltungen, Foto, Film
1.
Mit der Übermittlung oder Angabe seiner personenbezogenen Daten willigt der Aussteller in die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu Zwecken der Anmeldung, Planung, Organisation und Durchführung der Veranstaltung ein.
2.
Mit einer einzelnen Handlung (Übermittlung oder Angabe seiner personenbezogenen Daten), erteilt der Aussteller mehrere Einwilligungen. Die Einwilligung umfasst auch die Weitergabe seiner personenbezogenen Daten (Ausstellerlisten, Name, Position etc.) an Mitveranstalter, Behörden, Partner und Sponsoren sowie die Kontaktaufnahme durch solche. Er wurde darüber aufgeklärt, dass andere Teilnehmer im Rahmen der Veranstaltung seine personenbezogenen Daten mitbekommen oder einsehen können (Ausstellerlisten, Namenschilder etc.).
3.
Mit einer einzelnen, weiteren Handlung, der Teilnahme an der Veranstaltung, erteilt der Aussteller mehrere zusätzliche Einwilligungen, nämlich (1) dass während der Veranstaltung(en) Ton-, Film- und Fotoaufnahmen von seiner Person gemacht und (2) solche im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere auf der Homepage des Veranstalters sowie in Print-, Funk- und Online-Medien honorarfrei verwendet und veröffentlicht werden. Ihm ist bekannt, dass veröffentlichte personenbezogene Daten, gar nicht, nur bedingt und/oder zeitverzögert gelöscht, verändert oder anonymisiert werden können und dass die Veröffentlichung auf einer urheberrechtlichen Zustimmung beruht und daher nicht wie eine datenschutzrechtliche Einwilligung widerrufbar ist.
4.
Die vorstehenden Einwilligungen erteilt der Aussteller freiwillig. Der Aussteller ist nicht verpflichtet eine Einwilligung gegenüber uns abzugeben. Die datenschutzrechtliche Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Mit seiner Handlung bestätigt der Aussteller ebenfalls, die Datenschutzerklärung und das Transparenzdokument gelesen und zur Kenntnis genommen zu haben.

§ 4 PLATZIERUNG UND STANDORDNUNG
1.
Mit der Anmeldebestätigung verpflichtet sich der Veranstalter, dem Aussteller gegen Mietgebühr einen Standplatz zur Verfügung zu stellen, der auch die Zuteilung des Standplatzes vornimmt. Besondere Wünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt.
2.
Der Veranstalter kann falls erforderlich dem Aussteller einen anderen Platz zuweisen oder die angemeldete Standgröße den örtlichen Gegebenheiten entsprechend geringfügig verändern. Etwaige Ersatzansprüche hieraus ergeben sich für den Aussteller nicht.
3.
Der Aussteller verpflichtet sich, diesen Standplatz einzunehmen und während der Dauer der Veranstaltung mit seinen Angeboten belegt zu haben.
4.
Der Aussteller ist für den Auf- und Abbau seines Standes verantwortlich. Beim Aufbau ist die zugewiesene Standfläche einzuhalten. Von Seiten des Veranstalters werden keine festen Seiten- oder Rückwände vorgegeben oder zur Verfügung gestellt.

§ 5 MITAUSSTELLER
1.
Der Aussteller muss etwaige Mitaussteller schriftlich anmelden. Mitaussteller sind nur zugelassen, wenn der Veranstalter dies schriftlich genehmigt.
2.
Der Aussteller haftet gegenüber dem Veranstalter als Gesamtschuldner auch für sämtliche Ansprüche des Veranstalters gegen Mitaussteller.
3.
Für jeden Mitaussteller ist vom Aussteller eine Mitausstellergebühr zu bezahlen. Diese AGB sind dem Mitaussteller vom Aussteller zugänglich zu machen.

§ 6 ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Für das Recht auf die Teilnahme an der Veranstaltung einschließlich der Überlassung der Ausstellungsfläche hat der Aussteller die sich aus dem Anmeldeformular für die jeweilige Veranstaltung ergebende Vergütung zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer zu bezahlen. Zu diesem Zweck übersendet der Veranstalter dem Aussteller eine Zulassungsrechnung über die gebuchten Leistungen.

§ 7 GEWÄHRLEISTUNG
Reklamationen wegen der Ausstellungsfläche sind dem Veranstalter unverzüglich nach Bezug, spätestens aber während des Aufbaus mitzuteilen, so dass der Veranstalter etwaige Mängel abstellen kann. Spätere Reklamationen können nicht berücksichtigt werden und führen zu keinen Ansprüchen gegen den Veranstalter.

§ 8 RÜCKTRITT
1.
Die Vergütung ist auch dann in voller Höhe zu bezahlen, wenn der Aussteller nach Zulassung seine Teilnahme absagt oder ohne eine solche Absage an der Veranstaltung nicht teilnimmt. Sollte ein Aussteller gleichwohl an der Veranstaltung nicht teilnehmen können, so muss er dies dem Veranstalter schriftlich mitteilen.
2.
Sagt der Aussteller seine Teilnahme ab und gelingt dem Veranstalter eine anderweitige Vermietung des Standes, behält der Veranstalter gegen den Aussteller einen Anspruch auf 25% der vereinbarten Vergütung als Unkostenpauschale.
3.
Dem Aussteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Veranstalter diese Unkosten nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden sind. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche bleibt vorbehalten.
4.
Dem Veranstalter steht ein Recht zur fristlosen Kündigung des Vertrags zu, falls über das Vermögen des Ausstellers die Eröffnung eines Vergleichs oder Konkursverfahrens beantragt wird, falls der Aussteller nicht bereits die volle Standmiete bezahlt hat.

§ 9 AUF- UND ABBAU, STANDBETREUUNG
1.
Die Aufbauzeiten werden dem Aussteller vor der Veranstaltung rechtzeitig mitgeteilt.
Der Abbau kann unmittelbar nach Beendigung der Veranstaltung erfolgen (siehe Öffnungszeiten).
2.
Kosten, die dem Veranstalter durch Abbauverzögerung eines einzelnen Ausstellers entstehen, werden diesem Aussteller in Rechnung gestellt.
3.
Kein Stand darf vor Beendigung der Veranstaltung ganz oder teilweise geräumt werden.
4.
Für Beschädigung des Fußbodens, der Wände und des miet- oder leihweise zur Verfügung gestellten Materials haftet der Aussteller.
5.
Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand während der gesamten Dauer der Veranstaltung mit sachkundigem Personal besetzt zu halten (Präsenzpflicht).

§ 10 BRANDSCHUTZ
1.
Standbau- und Dekorationsmaterialien leicht entflammbare, brennend abtropfende, abschmelzende, toxische Gase oder stark rauchbildende Materialien dürfen nicht verwendet werden. Die Verwendung im Brandfall stark rußender Kunststoffe (z. B. Polystyrol, PU-Schäume, Styropor usw.) ist nicht zulässig. Der Nachweis der Schwerentflammbarkeit im eingebauten Zustand ist zu erbringen.
2.
Ausschmückungen müssen gemäß §33 der Versammlungsstättenverordnung mindestens schwer entflammbar nach DIN 4102 oder DIN EN 13501-1 ausgeführt sein.
3.
Die Zustimmung des Veranstalters kann insbesondere von den zu berücksichtigenden Brandlasten abhängig gemacht werden. Ein Prüfzeugnis über die Baustoffklasse des eingesetzten Materials kann gefordert werden.
4.
Brennbares Material muss von Zündquellen, wie Scheinwerfern oder Heizstrahlern, so weit entfernt sein, dass das Material durch diese nicht entzündet werden kann. An tragende Konstruktionsteile können im Einzelfall aus Gründen der Sicherheit besondere Anforderungen gestellt werden (z. B. nicht brennbar).
Standfußbodenbeläge müssen fugendicht verlegt sein.
5.
Der Einsatz von Kabelbindern zur Befestigung statisch beanspruchter Teile ist nicht gestattet.
6.
Abfälle sind grundsätzlich umgehend zu entfernen und zu entsorgen bzw. in geeigneten Behältern zu sammeln und der fachgerechten Entsorgung zu zu führen.

§ 11 BEAUFSICHTIGUNG
Für die Beaufsichtigung und Bewachung des Standes ist der Aussteller selbst verantwortlich, dies gilt auch während der Auf- und Abbauzeiten, vor Beginn und nach Ende der Veranstaltung.

§ 12 AUSGABE VON GETRÄNKEN UND SPEISEN
1.
Die Ausgabe von Speisen und Getränken während der Veranstaltung ist grundsätzlich erlaubt. Der Aussteller haftet vollumfänglich für die Ausgabe/den Vertrieb (kostenfrei oder gegen Gebühr) sämtlicher an seinem Stand ausgegebenen Speisen und Getränke.
2.
Eine evtl. notwendige Gestattung gemäß §12 Gaststättengesetz für die Abgabe von Speisen und Getränken hat der Aussteller beim jeweiligen Kreisverwaltungsreferat zu beantragen.
3.
Für die Gastronomie der jeweiligen Location wird ein vollständiger Haftungsausschluss vereinbart.
4.
Für die Einhaltung der Kühlkette, vom Einkauf bis zur Ausgabe, hat der Aussteller per Nachweis Sorge zu tragen. Die Speisen müssen nach den lebensmittelhygienischen Richtlinien (HACCP) eingekauft, zubereitet, gelagert und verkauft werden.
Jede beabsichtigte Kostprobenabgabe sowie der Verkauf von Nahrungs- und Genussmitteln sind bei Anmeldung schriftlich anzukündigen und bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung durch die Ausstellungsleitung. Eventuell von Behörden geforderte Steuern und Abgaben sowie Konzessionsgebühren der Location-Leitung für den Ausschank und Verkauf trägt der Aussteller.

§ 13 WERBUNG
1.
Die Ansprache der Besucher sowie die Verteilung von Give-aways und Werbedrucksachen ist nur innerhalb des Standes gestattet.
2.
Der Betrieb von Lautsprecheranlagen, Musik- und Lichtbilddarbietungen jeder Art durch den Aussteller bedarf ausdrücklicher Genehmigung durch den Veranstalter und ist rechtzeitig anzumelden.
3.
Die Vorführung von Maschinen, akustischen Geräten und Lichtbilddarbietungen kann im Interesse der Aufrechterhaltung eines geordneten Veranstaltungsbetriebes auch nach erteilter Genehmigung eingeschränkt oder widerrufen werden.
Wird vom Veranstalter eine Lautsprecheranlage betrieben, so behält sich die Ausstellungsleitung Durchsagen vor. Werbemaßnahmen, die gegen Wettbewerbsbestimmungen, gegen gesetzliche Verbote oder gegen die guten Sitten verstoßen, sind nicht zulässig.

§ 14 GESTALTUNG DER STÄNDE
1.
Am Stand ist für die gesamte Dauer der Veranstaltung in einer für Jedermann erkennbaren Weise der Name des Ausstellers anzubringen.
Die Regeln des Veranstalters sind im Interesse eines guten Gesamtbildes zu befolgen.
2.
Bei eigenem Standaufbau sind Bilder oder Skizzen des Standes einzureichen. Es kann verlangt werden, dass maß- und farbgerechte Entwürfe vor Beginn der Arbeiten dem Veranstalter vorgelegt werden.
3.
Der Einsatz von Fertig- oder Systemständen bzw. eigenen Standbauelementen ist in der Anmeldung ausdrücklich zu vermerken und muss vom Veranstalter genehmigt werden. Eine Überschreitung der Standbegrenzung ist in jedem Falle unzulässig.
Der Veranstalter kann verlangen, dass Stände, deren Aufbau nicht genehmigt sind, geändert oder entfernt werden. Kommt der Aussteller dieser Aufforderung nicht nach, so kann die Entfernung oder Änderung durch den Veranstalter auf Kosten des Ausstellers erfolgen.
4.
Muss aus dem gleichen Grunde ein Stand geschlossen werden, so ist ein Anspruch auf Rückerstattung seiner bereits bezahlten und ggf. noch offenen Rechnungen nicht gegeben.

§ 15 TECHNISCHE LEISTUNGEN
1.
Für die allgemeine Heizung, Kühlung und Beleuchtung des Veranstaltungsortes sorgt der Veranstalter. Der Bedarf eines Stromanschlusses muss dem Veranstalter vom Aussteller im Vorfeld schriftlich mitgeteilt werden.
2.
Auf den Standort von Verteilerkästen hat der Veranstalter keinen Einfluss. Sollte sich kein Verteiler im Stand befinden, so hat dies der Aussteller zu akzeptieren. Eine Minderung der Standmiete kann nicht geltend gemacht werden.
3.
Sämtliche Installationen bis zum Standanschluss sowie Installationen und Anschlüsse auf dem Messestand dürfen nur von den von der Ausstellungsleitung zugelassenen Firmen ausgeführt werden. Anschlüsse und Geräte, die den einschlägigen Bestimmungen – insbesondere des VDE – nicht entsprechen oder deren Verbrauch höher ist als gemeldet, können auf Kosten des Ausstellers von der Ausstellungsleitung entfernt oder außer Betrieb gesetzt werden.
4.
Der Aussteller haftet für alle Schäden, die durch Benutzung nicht gemeldeter und nicht von den Veranstaltungsinstallateuren ausgeführten Anschlüsse entstehen. Er haftet ebenso für alle Schäden, die durch unkontrollierte Entnahme von Energie entstehen.
Aus Sicherheitsgründen ist es den Ausstellern untersagt Stromanschlüsse anderer Aussteller mit zu nutzen. Der Veranstalter haftet nicht für Unterbrechung oder Leistungsschwankungen der Gas-, Wasser- und Stromversorgung.

§ 16 REINIGUNG
Der Veranstalter sorgt für die Reinigung des Geländes, der Hallen und der Gänge. Die Reinigung der Stände obliegt dem Aussteller und muss vor Veranstaltungsbeginn beendet sein.

§ 17 HAFTUNG UND VERSICHERUNG
1.
Der Veranstalter haftet für Schäden im Zusammenhang mit der Durchführung von Veranstaltungen nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Veranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Veranstalters beruhen. Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht für Schäden, die auf der Verletzung einer sog. Kardinalpflicht (d.h. einer vertraglichen Pflicht, welche die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Aussteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf) beruhen.
Der Veranstalter haftet auch nicht für Schäden, die im Verantwortungsbereich des Betreibers der jeweiligen Location liegen.
2.
Der Aussteller haftet für sämtliche Schäden, die er selber, seine Mitarbeiter bzw. von ihm beauftragte Personen/Firmen sowie seine Besucher verursachen.
Der Aussteller hat unverzüglich eventuelle Schäden dem Veranstalter zu melden und zugleich auch dem Betreiber der Veranstaltungslocation, sofern dieser geschädigt ist. Dem Aussteller wird zudem eine Versicherung zur Deckung der Ausstellerhaftpflicht für Personen- bzw. Sachschäden und sonstiger Gefahren empfohlen.
Der Aussteller erkennt gegenüber dem Veranstalter ausdrücklich den Verzicht auf die Geltendmachung von Schäden an, die aus den Gefahren wie Feuer, Einbruchdiebstahl, Bruch oder Leckage sowie Wasserschäden und dergleichen mehr während der gesamten Veranstaltungszeit resultieren können. Diese Risiken sind vom Aussteller auf eigene Rechnung zu versichern.
Der Aussteller trägt die Beweislast dafür, dass Schäden im Bereich der von ihm übernommenen Ausstellungsflächen nicht in seiner Risikosphäre entstanden sind.

§ 18 DATENSCHUTZ UND FOTO-/FILMAUFNAHMEN
1.
Der Aussteller nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass aufgrund dieses Vertragsverhältnisses der Veranstalter die zur Erfüllung des Vertrages notwendigen Daten zur Person/Institution/Firma des Ausstellers zum Zwecke der automatischen Verarbeitung speichert und an seine dafür beauftragen Dienstleistungsunternehmen weiterleitet.
2.
Zur Bekanntmachung und Bewerbung der Veranstaltung im Vorfeld darf der Veranstalter den Namen, Adresse, Internetadresse sowie alle dem Veranstalter für die Bewerbung überlassenen Texte und Logos des Ausstellers in Print- oder Online-Medien nennen. Ebenso darf er der Presse gegenüber uneingeschränkt Auskunft über die Teilnahme des Ausstellers an der Veranstaltung geben.
Der Veranstalter darf Aussteller in Listen aufnehmen, die auch öffentlich zugänglich gemacht werden.
3.
Es handelt sich um eine öffentliche Veranstaltung, die ausdrücklich dem freien Austausch von Meinungen der Teilnehmer und deren Wahrnehmung des Rechts auf Informationsfreiheit zu den behandelten Themen dient (Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 110 Abs. 1 Satz 1 Bayerische Verfassung). Der Veranstalter hat daher ein berechtigtes Interesse (i.S.v. Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO, Art. 38 Abs. 1 Satz BayDSG iVm. Art. 85 DSGVO) an der Anfertigung von Bild- und ggf. auch Bild/Tonaufnahmen während der Veranstaltung. Diese werden zu Berichts- und Dokumentationszwecken in folgenden Medien publiziert: Homepage Neuorientierung0812.de, Facebook, Tageszeitung. Für die Sicherheit der Verarbeitung der Aufnahmen (im Sinne des Satzes 1 Kapitel I, Art. 5 Abs. 1 Buchst. f, Art. 24 und 32, Kapitel VIII, X und XI DSGVO) wird Sorge getragen. Der Aussteller kann der Anfertigung der o.a. Aufnahmen gleichwohl widersprechen, wenn er der Meinung ist, dass in seiner Person entsprechende Gründe vorliegen, die sich aus seiner besonderen Situation ergeben. Der Aussteller sollte in diesem Fall im Vorfeld Kontakt mit dem Veranstalter aufnehmen. Bei der Veranstaltung liegen die Informationen nach Art. 13 und Art. 14 DSGVO aus, die der Aussteller jederzeit einsehen und mitnehmen kann. Diese finden sich auch auf der Webseite unter https://www.neuorientierung0812.de/für-besucher/transparenzdokument/.
Das gewerbsmäßige Fotografieren und Zeichnen innerhalb des Ausstellungsgeländes ist nur den von der Ausstellungsleitung zugelassenen Fotografen und Zeichnern gestattet.

§ 19 ÄNDERUNGEN AUF GRUND UNVORHERGESEHENER EREIGNISSE ODER HÖHERER GEWALT
1.
Unvorhergesehene Ereignisse, höhere Gewalt oder sonstige Gründe, die eine planmäßige Abhaltung der Veranstaltung unmöglich machen und nicht vom Veranstalter zu vertreten sind, berechtigen den Veranstalter die Veranstaltung vor Eröffnung abzusagen.
2.
Muss die Absage mehr als 6 Wochen, längstens jedoch 3 Monate vor dem festgesetzten Beginn erfolgen, werden 25% der Standmiete als Unkostenbeitrag erhoben. Erfolgt die Absage in den letzten 6 Wochen vor Beginn, erhöht sich der Unkostenbeitrag auf 50%.
3.
Muss die Veranstaltung infolge höherer Gewalt oder auf behördliche Anordnung geschlossen werden, ist die Standmiete in voller Höhe zu bezahlen.
4.
Vorstehendes gilt auch dann, wenn die Durchführung der Veranstaltung aus objektiv nachvollziehbaren Gründen unzumutbar ist. Muss auf Grund unvorhergesehener Ereignisse die Veranstaltung zeitlich verlegt werden, so muss der Aussteller den Nachweis führen, dass sich dadurch eine Terminüberschneidung mit einer anderen von ihnen bereits fest belegten Veranstaltung ergibt. Erst dann können sie Entlassung aus dem Vertrag beanspruchen. Hierfür entsteht dem Aussteller ein Unkostenbeitrag in Höhe von 25 % der Standmiete.
5.
Muss auf Grund unvorhergesehener Ereignisse die Veranstaltung verkürzt werden, so können die Aussteller eine Entlassung aus dem Vertrag nicht verlangen. Eine Ermäßigung der Standmiete tritt nicht ein. Aufwendungs- oder Schadensersatzansprüche sind in jedem Fall ausgeschlossen.

§ 20 HAUSRECHT
Der Veranstalter übt auf dem gesamten Ausstellungsgelände für die Aufbau-, Lauf- und Abbauzeit der Veranstaltung das Hausrecht aus. Der Veranstalter ist berechtigt, Weisungen zu erteilen.

§ 21 MÜNDLICHE ABREDEN
Alle Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§ 22 VERJÄHRUNG
Alle Ansprüche der Aussteller gegen den Veranstalter, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren innerhalb von zwölf Monaten seit dem letzten offiziellen Veranstaltungstag. Ansprüche der Aussteller gegen den Veranstalter, die nicht spätestens zwei Wochen nach Schluss der Veranstaltung schriftlich geltend gemacht werden, sind verwirkt. Dies ersetzt nicht den § 6 Gewährleistung.

§ 23 ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Veranstalters. Es gilt deutsches Recht.

§ 24 SALVATORISCHE KLAUSEL
1.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.
An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.
2.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.